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AGB's

AGB's (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Böhm & Sieg GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Böhm & Sieg GmbH Stand 01.03.2022
§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB
genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse
zwischen Böhm & Sieg GmbH (nachfolgend
Böhm & Sieg GmbH genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend
Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und die hiermit
zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Böhm & Sieg GmbH zum Gegenstand haben.
2.
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich! Von diesen
Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine
Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1.
Die Angebote von Böhm & Sieg GmbH sind grundsätzlich freibleibend und
unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2.
Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes
Angebot. Böhm & Sieg GmbH kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem
gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit
1.
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der
Mietgegenstände aus dem Lager von Böhm & Sieg GmbH (Mietbeginn) und
endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände
im Lager von Böhm & Sieg GmbH (Mietende);
auch wenn der Transport durch Böhm & Sieg GmbH erfolgt,
ist der Abgang vom Lager bzw. die
Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende
maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die
Mietgegenstände abgeholt/von Böhm & Sieg GmbH angeliefert und
zurückgegeben/von Böhm & Sieg GmbH abgeholt werden (also auch
angebrochene Tage).

§ 4 Mietpreis
1.
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der
Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für
die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei
Vertragsabschluß gültigen Preisliste.

§ 5 Zusätzliche Leistungen
1.
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage
und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt
aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluß
und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe
des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Böhm & Sieg GmbH berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
2.
Böhm & Sieg GmbH ist berechtigt, für technische Dienstleistungen
Subunternehmer einzusetzen, ohne dieses dem Mieter ausdrücklich
aufzuzeigen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
1.
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor
Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer
Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum
Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % der vereinbarten
Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird,
60 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor
Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises,
wenn spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den
Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens
bei Böhm & Sieg GmbH maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten
auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die
für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern
der Mieter nicht nachweist, dass Böhm & Sieg GmbH ein Schaden überhaupt
nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende
auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§ 7 Zahlung
1.
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende
Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart
worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti
(spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse).
Böhm & Sieg GmbH ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen
vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2.
Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im
unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die
Ankunft des Geldes an.
3.
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind
ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1.
Böhm & Sieg GmbH verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von Böhm & Sieg GmbH in Bad Vilbel in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten
Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der
Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 17:00 Uhr) erfolgen.
2.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf
Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und,
wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Böhm & Sieg GmbH
unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der
Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der
Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel
später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er
unbeschadet weiterer Ansprüche von Böhm & Sieg GmbH nicht berechtigt,
Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder
nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter
Bereicherung zu verlangen.
3.
Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der
Mietgegenstände vor, so ist Böhm & Sieg GmbH  nach eigener Wahl zum
Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist
Böhm & Sieg GmbH zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht
rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen
mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene
Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter
das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542
BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die
Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit
eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und
die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das
Kündigungsrecht aus.

4.
Werden Geräte, hinsichtlich derer Böhm & Sieg GmbH die zusätzliche
Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese
Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind,
vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Böhm & Sieg GmbH angemietet,

haftet Böhm & Sieg GmbH für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter
nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder
mitursächlich ist.
5.
Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters,
insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der
Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen.
Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich
Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen
zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren
erforderlich werden (§ 545 BGB).
6.
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang
mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern
die Montage durch Böhm & Sieg GmbH erfolgt, hat der Mieter
Böhm & Sieg GmbH vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die
erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände übernimmt Böhm & Sieg GmbH keine Gewähr.

§ 9 Schadensersatz
1.
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für
zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage)
sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der
Haftungsausschluß gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden,
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluß sind solche
Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob
fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von
Böhm & Sieg GmbH beruht und
Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen,
schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von
Böhm & Sieg GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten von Böhm & Sieg GmbH.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von
Böhm & Sieg GmbH
1.
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits
in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder
Zuschauern etc., zugunsten von Böhm & Sieg GmbH  zu vereinbaren,

sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluß vereinbart hat oder
er einen Haftungsausschluß zugunsten von Böhm & Sieg GmbH ohne
unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Böhm & Sieg GmbH von
vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit
Böhm & Sieg GmbH Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verhaltens haftet.

§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1.
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur
Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet.
Böhm & Sieg GmbH ist zur Instandhaltung der Mietsache
während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen
Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen
aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne
Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung
aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften UVV / BGV'en und der Richtlinien des
Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3.
Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung
der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der
Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen
oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt
unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für
Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des
Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren
gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich
Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 12 Versicherung
1.
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen
Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der
Abschluss der Versicherung ist Böhm & Sieg GmbH auf Verlangen
nachzuweisen.

§ 13 Rechte Dritter
1.
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen,
Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen
Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet
oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch

genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch
Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe
Dritter erforderlich sind.

§ 14 Kündigung des Vertrages
1.
Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag
von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt insbesondere auch, wenn von Böhm & Sieg GmbH zusätzliche
Leistungen zu erbringen sind.
2.
Böhm & Sieg GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine
wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder
ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3.
Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als
vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Böhm & Sieg GmbH zur fristlosen
Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung
bedarf.
4.
Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben,
kann Böhm & Sieg GmbH  den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der
Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der
Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung
regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr
als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der
Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die
Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1.
Die Rückgabe findet im Lager von Böhm & Sieg GmbH in Bad Vilbel statt
und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag
bis Freitag 10:00 bis 17:00 Uhr) erfolgen.
2.
Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen
einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
Böhm & Sieg GmbH behält sich die eingehende Prüfung der
zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor.
Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des
Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3.
Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht
möglich, so hat der Mieter Böhm & Sieg GmbH hiervon unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der

Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag
vereinbarte Vergütung zu entrichten. Böhm & Sieg GmbH bleibt die
Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro
Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte
Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit
geteilt wird.

§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1.
Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit
mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände),
gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2.
Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der
Mietgegenstände verpflichtet.
3.
Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen
technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände
selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen.
Böhm & Sieg GmbH erteilt
auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und
Wartungstermine.
4.
Gibt der Mieter die Mitgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und
Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist
Böhm & Sieg GmbH ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen
berechtigt,
die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen
bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in
welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte
(vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2
Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus
sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1.
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen
Rechnungsbegleichung Eigentum der Böhm & Sieg GmbH
Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2.
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung.

§ 18 Schriftform
1.
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist,
wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax)
gewahrt.

§ 19 Schlussbestimmungen
1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Böhm & Sieg GmbH und dem Mieter gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
Verhandlungs- und Vertragssprache.
2.
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen
Streitigkeiten ist 61118-Bad Vilbel.
3.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem
dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen
dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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